10. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag ab
Der Antragsteller, ein führendes Mitglied der "Celler Kameradschaft 73" und Kandidat der NPD bei der letzten Landtagswahl, meldete für Freitag, den 1. Mai 2009 eine Demonstration unter dem Motto "Schluss mit Verarmung, Überfremdung und Meinungsdiktatur – nationaler Sozialismus jetzt!!!" in der Innenstadt von Hannover an.
Am 1. Mai 2009 findet neben der Versammlung des Antragstellers die traditionelle Maikundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes auf dem Klagesmarkt statt, deren Veranstalter ca. 20.000 Teilnehmer erwarten. In Reaktion auf die Anmeldung der Versammlung des Antragsstellers meldeten verschiedene Personen Gegenkundgebungen für den 30. April und den 1. Mai 2009 an.
Mit Bescheid vom 18. März 2009 untersagte die Polizeidirektion Hannover unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Aufzug des Antragstellers sowie jede Form der Ersatzveranstaltung in Hannover. Der angemeldete Aufzug begründe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag.
Das Gericht lehnte durch einen Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag ab, weil sich der Bescheid im Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Durch die für den 1. Mai 2009 in Hannover angemeldete Demonstration drohe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die das Verbot der Versammlung rechtfertige.
Das Gericht ließ es offen, ob bereits das Versammlungsmotto "Schluss mit Verarmung, Überfremdung und Meinungsdiktatur – nationaler Sozialismus jetzt!!!" eine solche Gefährdung darstellt. Die Gefährdung folge mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit aus der der aus der Versammlung heraus zu erwartenden Gewalt gegen Menschen und Sachen.
Diese Gefahrenprognose stützt das Gericht auf die angemeldete Zahl ("1000 +x") der Teilnehmer, deren polizeiliche Kontrolle angesichts der zu erwartenden Gewaltbereitschaft der Teilnehmer nicht sichergestellt werden könne. Dass ein sogenannter "schwarzer Block" Teil der Demonstration sein wird, ergibt sich aus den Recherchen der Kammer zu den Demonstrationsaufrufen der Veranstalter und ihrer Sympathisanten im Internet. Dieser Block aus "Autonomen Nationalisten" stellt ein neues Gefährdungspotential rechter Demonstrationen dar. Außerdem können Vorfälle bei der Demonstration vergleichbarer Veranstalter in Hamburg am 1. Mai im Vorjahr für eine Prognose herangezogen werden.
Gewalttätige Ausschreitungen sind danach auch deshalb zu erwarten, weil sich weder der Antragsteller selbst noch die von ihm nunmehr benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben und zu befürchten ist, dass insbesondere die Versammlungsleitung vor Ort nicht darauf hinwirken wird, dass die Versammlung friedlich bleibt. Wenn Aufrufe Dritter zu Gewalt Einfluss auf die Teilnehmer haben können, ist aber von einem Veranstalter und von den Versammlungsleitern zu erwarten, dass diese bereits im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Versammlung ausgerichtet sind. Derartiges konnte die Kammer nicht feststellen.
Angesichts der zu erwartenden Lage sei von Gefahren für Leib und Leben von Polizeivollzugsbeamten, linksgerichteten Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten sowie erheblichen Sachbeschädigungen auszugehen. Angesichts dieser Prognose komme es nicht darauf an, ob es der Polizei gelingen könnte, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, denn es sei nicht Aufgabe der Polizei, durch ihren Einsatz die Durchführbarkeit der Veranstaltung sicherzustellen.
Darüber hinaus könne die Verbotsverfügung wohl auch auf einen polizeilichen Notstand gestützt werden, denn es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Aktionen durch militante Gegendemonstranten selbst dann, wenn die Antragsgegnerin sämtliche bereits angemeldeten Gegendemonstrationen mit Versammlungsverboten belegen würde. Für diesen Fall wäre anzunehmen, dass es auch beim Einsatz von mehreren Tausend Polizeikräften nicht gelingen könnte, Gewaltfreiheit zu sichern.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.
– Az.: 10 B 1485/09 –