Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. April 2009 – 11 ME 225/09 – die Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. April 2009 – 10 B 1485/09 – zu der am kommenden Maifeiertag in Hannover unter dem Motto "Schluss mit Verarmung, Überfremdung und Meinungsdiktatur – nationaler Sozialismus jetzt!!!" geplanten Demonstration zurückgewiesen. Die von einem führenden Mitglied der "Celler Kameradschaft 73" und Landtagswahlkandidaten der NPD angemeldete Versammlung bleibt damit verboten.
Der Senat teilt im Eilverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Verbotsverfügung der Polizeidirektion Hannover als offensichtlich rechtmäßig darstellt und an ihrer sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass bei Durchführung der Versammlung aus dieser heraus erhebliche Gefahren für Personen und Sachen zu erwarten seien, wird vom Senat für zutreffend gehalten. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und der zu erwartenden Teilnahme "Autonomer Nationalisten" in "schwarzen Blöcken" ist in Anbetracht der Erfahrungen bei einer vergleichbaren Demonstration in Hamburg am 1. Mai 2008 von einer entsprechenden Gewaltbereitschaft auszugehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung auch deshalb befürchtet, weil sich weder der Anmelder der Demonstration noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.
Das Versammlungsverbot wäre ungeachtet dessen auch dann rechtmäßig, wenn der Anmelder der Demonstration nicht als Störer anzusehen wäre, sondern Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten allein von Seiten der Gegendemonstranten zu erwarten wären. In diesem Fall wäre das Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Polizeidirektion Hannover auch unter Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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